Vorsorge für

  • Unfall
  • Krankheit
  • Alter

kann getroffen werden durch Erstellen einer Vorsorgevollmacht bzw. einer Betreuungsverfügung, jeweils in Kombination mit einer auf die individuellen Bedürfnisse des Betroffenen abgestimmten Patientenverfügung, oftmals verbunden mit einer zusätzlichen Organspendeverfügung.
 
Eine eingehende Beratung, mit dem Ziel einer verbindlichen Festlegung der Wünsche und Wertvorstellungen des Betroffenen, ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen (BGH, Beschluss v. 06.07.2016, AZ: XII ZB 61/16). Danach entfalte eine Patientenverfügung nur dann eine Bindungswirkung, wenn in ihr einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar genug beschrieben würden. Aus einer Vorsorgevollmacht muss zudem deutlich hervorgehen, dass die bevollmächtigte Person zum einen auch über solche ärztlichen Maßnahmen entscheiden darf, die die Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schäden mit sich bringen können und zum anderen die bevollmächtigte Person ihre Einwilligung in medizinisch indizierte Maßnahmen auch verweigern bzw. widerrufen kann, wenn der Vollmachtgeber infolge des Unterbleibens bzw. des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Allein ein Verweis in der Vollmacht auf die Vorschrift des § 1904 BGB, so der BGH, reicht nicht aus.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willensäußerung einer Person im Hinblick auf ihre medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung im Notfall. In dieser Verfügung werden die Behandlungswünsche des Betroffenen möglichst konkret festgehalten, insbesondere, ob bestimmte lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen.

Die Patientenverfügung richtet sich an Ärzte und Pflegepersonal und macht diesen Vorgaben für bestimmte Behandlungssituationen, in denen der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu äußern.
 
Die Rechtsverbindlichkeit von Patientenverfügungen ist seit dem 1.9.2009 in den §§ 1901 a bis 1904 BGB geregelt und damit ist eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, ausgeschlossen. Im Falle einer solchen Reichweitenbegrenzung würde der Betroffene gezwungen, sich gegen seinen Willen ungewollten medizinischen Eingriffen zu unterwerfen. Mit der gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung wird somit dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung getragen. Nur wenn dem Betroffenen in jeder Phase seiner Erkrankung auch das Recht zugesprochen wird, selbst über Einleitung und Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu entscheiden, ist sein Selbstbestimmungsrecht ausreichend gewahrt.

Was ist eine Organspendeverfügung?

Mit einer Organspendeverfügung – z.B. in Form eines Organspendeausweises – hat der potentielle Spender die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten zu entscheiden, was nach seinem Tod mit seinen Organen und Gewebe geschehen soll.
 
Organe können nur Menschen spenden, bei denen der unumkehrbare Hirnfunktionsausfall („Hirntod“) vorliegt, d.h. die Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes unwiderruflich erloschen ist, das Herz- Kreislauf- System jedoch noch künstlich aufrechterhalten wird. Den Hirntod müssen zwei erfahrene Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren.
 
Liegt keine schriftliche Organspendeverfügung vor, in welcher der Verstorbene zuvor seine Zustimmung bzw. Ablehnung zur Organentnahme festgelegt hat, müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden. Eine solch schwere Entscheidung sollte man jedoch nicht Dritten überlassen. Die Organspendeverfügung sorgt in diesem Fall für klare Verhältnisse.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist ein ideales Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall zu gestalten, dass man selbst infolge Gebrechlichkeit, Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht wird eine gesetzliche Betreuung vermieden (§ 1896 BGB). Damit wird für den Betroffenen das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt. Mit dieser Art der Vorsorgeverfügung kann man „in gesunden Tagen“ eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestellen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit im Sinne des Vollmachtgebers handeln und entscheiden.
 
Die jeweiligen Lebensbereiche sollten in der Vollmacht so konkret wie möglich benannt und aufgezählt werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Folgende Lebensbereiche werden meist geregelt:

  • die Gesundheitsfürsorge/Unterbringung 
  • Sterbehilfe
  • die Vermögensfürsorge
  • Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
  • die Aufenthaltsbestimmung
  • Insichgeschäfte und Schenkungen des Bevollmächtigten
  • Geltungsdauer/Erlöschen/Untervollmacht
  • Hinweis für den Fall einer Betreuung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist aufgrund körperlicher, geistiger und psychischer Erkrankungen seine Angelegenheiten selbst zu regeln und er bei Eintritt eines solchen Notfalls auch keine Vorsorgevollmacht verfasst hat, so wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet vom zuständigen Betreuungsgericht. Ob eine Betreuungsbedürftigkeit vorliegt, ist jedoch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorab zu klären. Es wird in der Regel ein Berufsbetreuer zum gesetzlichen Betreuer bestellt, welcher im Fall der Betreuungsbedürftigkeit die Angelegenheiten im Bereich der Vermögenssorge und der Gesundheitsfürsorge regelt. Möchte der Betroffene jedoch nicht, dass fremde Personen seine Angelegenheiten wahrnehmen, so sollte er zumindest in gesunden Zeiten eine Betreuungsverfügung verfassen. Mithilfe einer solchen Verfügung kann er Einfluss nehmen auf die Auswahl des Betreuers und die Wahrnehmung der Betreuung. Das Betreuungsgericht muss die in der Betreuungsverfügung geäußerten Vorstellungen des Betroffenen grundsätzlich beachten.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Mithilfe einer Sorgerechtsverfügung können die sorgeberechtigten Eltern als auch der allein sorgeberechtigte Elternteil für ihre Kinder einen oder mehrere Vormünder benennen, falls sie sterben oder im Falle einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben. Auf diese Weise kann für den Ernstfall vorgebeugt werden und die Eltern bzw. Elternteile bestimmen selbst, wer geeignet ist, für die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Kindes zu sorgen.