Die Kernleistung der privaten Unfallversicherung hat zum Ziel die finanzielle Absicherung im Falle einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge. In der Regel erfolgt die Absicherung in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder als lebenslange Rente.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfallversicherungsvertrag ist ein Unfall, d.h. „wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erleidet“ (Invalidität).

Dass bei dem Mandanten als dem Geschädigten eine unfallbedingte Invalidität dem Grunde nach eingetreten ist, ist zwischen den Vertragsparteien meist unstrittig, allerdings ist der Grad der unfallbedingten Invalidität – festgestellt durch ein von Seiten des Unfallversicherers in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten – in der Regel zu niedrig bewertet worden, so dass es in diesem Punkt zu Differenzen kommt.

Grundlage für die Berechnung der von dem Mandanten begehrten Leistung sind somit die vereinbarte Invaliditätssumme sowie der Grad der unfallbedingten Invalidität, wobei für diesen nach der vertraglichen Gliedertaxe der Ort der unfallbedingten Schädigung maßgebend ist. Nicht entscheidend ist hingegen, wie sich die Verletzung ausgewirkt hat. Ausgangspunkt der Bewertung ist stets der körpernähere Teil. Ist die Gliedertaxe nicht einschlägig, muss der Invaliditätsgrad individuell ermittelt werden.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll für den Versicherungsnehmer erkennbar das Risiko abdecken, das für ihn aufgrund eines Einnahmeverlustes entsteht, wenn er seinem tatsächlich zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann (BGH, Urt. v. 07.12.2016 - IV ZR 434/15). Der Versicherte ist nicht berufsunfähig, wenn er seine Arbeit mit den sie prägenden Merkmalen noch zu mehr als 50% bewältigen kann.

Auseinandersetzungen mit der Berufsunfähigkeitsversicherung beinhalten, dass der Mandant als Versicherungsnehmer Leistungen begehrt, die auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie auf Beitragsbefreiung gerichtet sind, unter der Voraussetzung, dass auch bedingungsgemäß bei ihm eine „Berufsunfähigkeit“ als Versicherungsfall festgestellt worden ist.

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mehr als sechs Monate ununterbrochen vollständig außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Der Nachweis einer Berufsunfähigkeit für den Leistungseintritt des Versicherers ist für den Mandanten oftmals schwer zu führen. Denn solange der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, gilt er noch nicht als berufsunfähig. Eine solche Vergleichstätigkeit ist vielmehr dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen  Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08; BGH Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01).