Die komplexe Materie des Arzthaftungsrechts verlangt nicht nur fachliche Kompetenz und Einfühlungsvermögen, sondern vor allem spielt auch die berufliche Erfahrung in diesem Teilbereich des Medizinrechts eine wesentliche Rolle, um für die geschädigten Mandanten erfolgreich die ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche auch durchsetzen zu können.

Als Schadenspositionen sind zu nennen:

  • Schmerzensgeld
  • Haushaltsführungsschaden
  • Vermehrte Bedürfnisse
  • Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen
  • Beerdigungskosten
  • Verdienstausfall
  • Heilbehandlungskosten
  • Materielle und immaterielle Zukunftsschäden

Im Rahmen der Bearbeitung eines Arzthaftungsmandates sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Frage der Verjährung
  • Art des Behandlungsfehlers
  • Liegt ein einfacher oder bereits grober Behandlungsfehler vor? (wichtig für die Frage der Beweislastverteilung)
  • In welches medizinische Fachgebiet fällt der Behandlungsfehler?
  • Nachweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden
  • Liegen Aufklärungsversäumnisse des Arztes vor und wenn ja, welche?
  • Liegt eine ordnungsgemäße Dokumentation des Arztes vor?

Grundsätzlich schuldet der Arzt seinem Patienten nur eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung als Dienstleistung, jedoch keinen Behandlungs- oder Heilerfolg. Allein der Misserfolg einer Behandlungsmaßnahme begründet somit keinen Behandlungsfehler.

Als Behandlungsfehler ist jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Ob ein Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich danach, ob er nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar und sorgfältig vorgegangen ist, wobei auf den Standard zum Zeitpunkt der Behandlung abzustellen ist. Es kommt somit allein auf die objektive Sorgfalt an und nicht auf die subjektiven Fähigkeiten und Kenntnisse des Arztes.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt „eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Kenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf“ (BGH, Urt. V. 25.10.2011- VI ZR 139/10).

Es gibt verschiedene Arten von Behandlungsfehlern:

  • Therapiefehler
  • Unterlassene Befunderhebung
  • Diagnosefehler
  • Übernahmeverschulden
  • Off- Label- Use
  • Organisationsfehler
  • Verkehrssicherungspflichten
  • Unterlassene therapeutische Sicherungsaufklärung
  • Koordinationsfehler

Eine ordnungsgemäße Aufklärung, welche grundsätzlich die behandelnde Seite zu beweisen hat, muss beinhalten:

  • Eingriffs- und Risikoaufklärung einschließlich Aufklärung über Behandlungsalternativen
  • Verlaufsaufklärung
  • Diagnoseaufklärung
  • wirtschaftliche Aufklärung

Ich vertrete die Mandanten in allen relevanten medizinischen Bereichen, in denen Behandlungsfehler geschehen können:

  • Chirurgie (auch Schönheitsoperationen)
  • Orthopädie
  • Allgemeinmedizin
  • Kinderheilkunde
  • Innere Medizin und Urologie
  • Augenheilkunde/HNO
  • Gynäkologie/Neonatologie (Geburtsschäden)
  • Anästhesie
  • Zahnmedizin
  • Neurologie und Psychiatrie
  • Desinfektion/Hygiene
  • Notarztbehandlung
  • Onkologie
  • Radiologie
  • Pathologie

Ob ein Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist nach medizinischen Maßstäben zu beurteilen, d.h. es ist in jedem Fall ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Aber nicht nur in einem gerichtlichen Verfahren ist ein solches Gutachten erforderlich, sondern es kann bereits im Rahmen außergerichtlicher Regulierungsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers angezeigt sein, dass der Mandant ein privates, positives Gutachten – entweder vom Medizinischen Dienst seiner gesetzlichen Krankenversicherung (MDK) oder anlässlich eines vor der Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer bzw. Landeszahnärztekammer  durchgeführten Schlichtungsverfahrens - eingeholt hat.

In einem solchen Fall sind die Chancen eines erfolgreichen und somit außergerichtlichen Vergleichsabschlusses zwecks Vermeidung eines zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahrens sehr viel höher.
Auch diesbezüglich unterstütze ich meine Mandanten durch Kontaktaufnahme mit ihrem Krankenversicherer bzw. durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der zuständigen Landesärztekammer.

Aber nicht nur in Krankenhäusern und Arztpraxen geschehen Behandlungsfehler, sondern auch in geriatrischen Einrichtungen kommt es zu Pflegefehlern sowie zu Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten von Seiten des zuständigen Pflegepersonals (z.B.: Stürze der  Heimbewohner während der Durchführung von Bewegungs- und Transport- sowie sonstigen pflegerischen Maßnahmen mit unmittelbarer Beteiligung des Pflegepersonals, die Entwicklung von Durchliegegeschwüren bei unzulänglicher Durchführung der gebotenen Dekubitus- Prophylaxe ).
 
Auch in diesen Fällen vertrete und unterstütze ich die Mandanten und ihre Angehörigen.